Bald verboten: Lederkappe, Sonnenbrille und Garagentoröffner im Auto

Lederkappe, Schal und Sonnenbrille sind bei vielen Cabriolet-Fahrern sehr beliebt, wenn es nicht wirklich heiß ist, aber eine Reformierung der StVO könnte schon bald genau diese nützlichen Utensilien beim Autofahren verbieten!
(Foto: Peter Pernsteiner)

Wahnwitzige neue Regeln in der StVO

– Neues Beispiel für den Bürokratiewahnsinn in Deutschland: Wer bei nicht-sommerlichen Temperaturen offen mit einem Cabriolet fahren will, ist manchmal froh, dass es nostalgische Lederkappen und Schals gibt. Und eine Sonnenbrille ist im Sommer selbst für normale Autofahrer oftmals unerlässlich. Diese Utensilien könnten aber schon bald beim Autofahren verboten sein, wenn es nach dem neuesten StVO-Änderungsentwurf des Bundesverkehrsministeriums von Alexander Dobrindt geht. Wenn der neue Verordnungsentwurf am 21.6.2017 im Bundesrat verabschiedet wird. Dann heißt es nämlich in der StVO: „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.“ Und warum soll dieser Passus eingeführt werden: Ganz einfach, weil für unseren Überwachungsstaat wohl eine völlig neue Dimension geplant ist: Die „Identitätsfeststellung bei Maßnahmen der automatisierten Verkehrsüberwachung“!

Solche praktischen Funk-Garagentor-Fernbedienungen wird man künftig wohl nicht mehr im Auto benutzen dürfen, wenn am 21.6.2017 eine StVO-Änderung des § 23 Absatz 1a im Bundesrat beschlossen wird.
(Foto: Peter Pernsteiner)

Auch Funk-Garagentor-Fernbedienungen für den Schlüsselanhänger oder fürs Handschuhfach werden wohl bald im Auto nicht mehr legal nutzbar sein. Das ist eine der Nebenauswirkungen des meines Erachtens schlampig formulierten Entwurfs der Änderung von § 23 der StVO. Es ist ja wirklich einzusehen, dass man endlich mal was wirkungsvolles unternehmen sollte um gegen die ständige Nutzung von Handys und Smartphones im Auto ohne Freisprecheinrichtung vorzugehen, aber die am 30.5.2017 vom Bundesrat veröffentlichte „Verordnung zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften“ schießt meines Erachtens weit über dieses Ziel hinaus.

Hand-held-Verbot für Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik

So soll in § 23 Absatz 1a StVO das „hand-held-Verbot auf sämtliche technische Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik“ ausgedehnt werden. Zusätzlich sollen künftig wohl auch entsprechende Zusatzausstattungen im Auto verankert werden. Und schließlich soll schon bald verboten sein, dass man als Autofahrer sein Gesicht verdeckt oder verhüllt.

Folgende Beispiele fallen damit wohl unter das neue Verbot:

Benutzung einer in der Ablage aufbewahrten Funkfernbedienung zum Öffnen eines motorisierten Garten- oder Garagentors, weil es sich ja bei einer Funkferndienung um Kommunikationselektronik handelt.

Benutzung einer an die Sonnenblende geklemmten portablen Freisprecheinrichtung, weil sie nicht mit dem Fahrzeug verankert ist. In Leih- oder Leasingfahrzeugen ohne eingebauter Freisprecheinrichtung wird man damit künftig wohl gar nicht mehr telefonieren dürfen.

Nutzung eines Navi mit Saughalterung, weil es nicht im Fahrzeug verankert ist. Wer also ein älteres Auto oder ein Leih- oder Mietfahrzeug hat, muss wohl künftig einen gewaltigen Aufwand treiben, um sicher sein Ziel zu erreichen.

Lederkappe, Schal und Sonnenbrille sind bei vielen Cabriolet-Fahrern sehr beliebt, wenn es nicht wirklich heiß ist, aber eine Reformierung der StVO könnte schon bald genau diese nützlichen Utensilien beim Autofahren verbieten!
(Foto: Peter Pernsteiner)

Nutzung einer dunklen oder verspiegelten Sonnenbrille bei Sonneneinstrahlung ins Auto, weil der Fahrer dadurch möglicher Weise nicht mehr durch die wohl geplante „Identitätsfeststellung bei Maßnahmen der automatisierten Verkehrsüberwachung“ erkennbar ist!

Nutzung einer Cabriokappe, eines Schals und einer Sonnenbrille beim Fahren mit dem Cabriolet, weil man dann nicht automatisch von einer Verkehrsüberwachung erkannt wird.

Nutzung einer Wintermütze und eines Schals, um im Winter in einem noch nicht geheizten Auto nicht zu frieren, weil dadurch ebenfalls die automatische Identitätsfeststellung unterbunden werden könnte!

Was man weiterhin im Auto darf:

Interessant ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass man wohl weiterhin am Steuer einen Akku-Rasierer oder eine E-Zigarette benutzen darf, weil diese nicht unter die Begriffe Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik fällt.

Auch die Benutzung einer Landkarte am Steuer ist per Gesetz weiterhin nicht verboten, wohl aber künfitg die Nutzung eines Navi mit Saughalterung. Da fragt man sich, was denn nun gefährlicher ist – ein Navi oder eine Landkarte!

Mein Fazit:

Die aktuelle Gesetzesinitiative des Bundesverkehrsministeriums von Alexander Dobrindt ist zwar im Ansatz richtig, aber wieder einmal ein wunderschönes Beispiel für nicht zu Ende gedachte oder unsauber ausformulierte neue bürokratische Regelungen. Wir brauchen in Deutschland aber nicht ständig noch mehr Gesetze und Vorschriften, sondern müssen radikal entrümpeln! Sollte ich im September als Direktkandidat in den Bundestag gewählt werden, werde ich mich intensiv für einen Bürokratieabbau einsetzen.

Hier der genaue Wortlaut des Entwurfes zur Änderung von § 23 StVO (Absatz 1a und Absatz 4):

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1. hierfür das Gerät nicht aufgenommen oder nicht gehalten wird und

2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitiger Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist, die einen Zeitraum von einer Sekunde nicht überschreitet.

Geräte in Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

folgender Absatz 4 wird angefügt:

Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.“ (Anmerkung: § 21a Absatz 2 Satz 1 bezieht sich auf die Helmpflicht für Fahrer von Krafträdern und anderen offenen Kraftfahrzeugen.

Wer den kompletten Wortlaut aller aktuell geplanten StVO-Änderungen nachlesen will – sie ist in der Drucksache 424/17 des Bundesrates unter diesem Link zu finden: http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2017/0401-0500/424-17.pdf?__blob=publicationFile&v=1